Solidarität mit Eren Keskin

Frauen! Solidarität!... Jetzt für Eren Keskin!.. Wann denn, wenn es nicht jetzt ist?... Wer denn, wenn Du nicht der Opfer bist?... Nein zum Gewalt gegen die Frauen !... Wir sing gegen Krieg!... Stärker Zusammen !... Regierung! Lass deine Hände von meinem Körper!... Bestraf Kriegcriminelle!...Frauen sind in festem Entschluss!... Wir sind mit dir Eren Keskin!...Schweig nicht! Andererseits Du bist dran!..1 YTL für Frauen und Menschenrechte!...Ich bin in Solidarität mit Eren Keskin!

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IM NAMEN DES TÜRKISCHEN VOLKES
R.T.
KARTAL
3. KAMMER SCHWURGERICHT
AKTENZEICHEN  NR :2003/219
URTEIL NR.:2006/74
STAATSANWALTSCHAFT NR.: 2003/1714

Urteil

RICHTER                    : SERVET KARTAL 21811
STAATSANWALT     : AHMET ATLI 21892
SCHRIFTFÜHRER     : SELMA CINAR
KLÄGER                     : STRAFRECHTSPROZESS
NEBENKLÄGER       : PROF. DR. NECLAT ARAT, Mitglied des  Lehrkörpers an der Fakultät für Literaturwissenschaft  an der Istanbul Universität. 
ANGEKLAGTE(R)     : EMIRE EREN KESKIN (17671924658); als Tochter von Hüsseyin Orhan und Fatma Sevgi in Bursa am 24.05.1959 geboren, Personenregistereintrag unter Istanbul,  Fatih, Muhtesip Iskender C. 54 H. 1248, momentan wohnhaft in Turnabasi Sok., Fikret Tunc Apt.  K 2 No. 55, Beyoglu Istanbul. Verheiratet, keine Kinder, keine Vorstrafen  Türkische Staatsbürgerin, Rechtsanwältin. 
ANKLAGE                 : ANGRIFF AUF DIE TÜRKISCHEN STREITKRÄFTE
TATZEIT: 18.03.2002
DATUM HAFTBEFEHL          : 12.10.2004 Auf die Angeklagte wurde in diesem Fall vom Gericht Paragraph 223 der Strafprozessordnung  (CMUK)  angewendet
RÜCKNAHME D. HAFTBEFEHLS: 31.10.2005 Über die Angeklagte von unserem Gericht über denselben Fall.
ORT  DER STRAFTAT: DEUTSCHLAND
TAG DER VERKÜNDIGUNG DES URTEILS: 14.03.2006 Aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen Verhandlung des Gerichtes wurde über die Person, deren Personalien wie oben aufgeführt sind

NOTWENDIGKEITSÜBERLEGUNGEN 

ANKLAGE
Während bereits ein Verfahren gegen die Angeklagte Emire Eren Keskin wegen Beleidigung der Türkischen Streitkräfte anhängig war, griff  sie die Türkischen Streitkräfte bei einer Rede in der deutschen Stadt Köln mit der Behauptung an, dass diese Frauen sexuell belästigen und vergewaltigen würde. Nach Gesetz Nr. 765 des Türkischen Strafgesetzbuches (CMK), Paragraph 159/1 wurde unter Antrag auf Ahndung des Vergehens von der 2. Kammer des Schwurgerichts Bagcilar mit Beschluss vom 06.02.2002 Nichtzuständigkeit festgestellt und der Fall  an das Gericht verwiesen. Nach (Vor?)Verhandlung vor dem Gericht trat Gesetz 5237 des Neuen Türkischen Strafgesetzbuches in Kraft und das Gericht gelangte zu der Überzeugung, dass das Strafverfahren über die Angeklagte durchzuführen ist..

 FESTSTELLUNG UND BEWEISWÜRDIGUNG
Indem die Angeklagte Emire Eren Keskin in der deutschen Stadt Köln behauptete, dass Soldaten  Frauen sexuell belästigen, hat sie die Türkischen Streitkräfte verunglimpft und beleidigt, außerdem hat sie auf derselben Podiumsdiskussion gesagt, dass das Heer am Wirtschaftsleben teilnehme und so Waffen und Kapital in einer Hand wären und dass sie zum Zweck der Folter selbst bei verheirateten Frauen die Jungfräulichkeit testen lassen würden. Prof. Dr. Neclat Arat, Professorin an der Istanbul Universität, hat in ihrer Aussage, die der Akte beigefügt ist, mitgeteilt, dass die Rednerin Emire Eren Keskin diese Worte auf der Podiumsdiskussion verwendet hat und sogar gesagt habe, dass verheiratete Frauen mit Worten und körperlich angegriffen werden. Meldungen in den Zeitungen gaben dasselbe wieder. In ihrer Einlassung  bestätigte die Angeklagte, dass sie hinter diesen ihren Äußerungen stünde und dass sie diesbezüglich auch keinerlei Reue empfände.

Daher steht außer Frage, dass die Angeklagte diese Äußerungen getroffen hat.

Zu beurteilen ist indes, ob diese Worte unter kritische Meinungsäußerung  gemäß Paragraph 304 Absatz 4 des Türkischen Strafgesetzbuches, fallen oder nicht.  Dann träte nach Paragraph 301 von Gesetz Nr. 5237 Herabwürdigung anstelle von Verunglimpfung und Beschimpfung.  Die Aussagen der Angeklagten gegen die Türkischen Streitkräfte erfüllen den Tatbestand der Herabwürdigung.
Denn diese Worte waren darauf gerichtet,  das Ansehen der  Türkischen Streitkräfte zu mindern. Die Worte Belästigung und sexueller Übergriff in Bezug auf diese Institution zielen offenkundig darauf ab, das Ansehen zu schädigen. Daraus ergibt sich, dass die Äußerungen  nicht der Kritik, sondern der Herabwürdigung und Zermürbung dienen sollten.
Die Angeklagte, die Vorsitzende des Menschenrechtsvereins (IHD) ist, behauptete, dass die Menschenrechte verletzt würden und  um die Atmosphäre des Friedens zu gefährden und die Streitkräfte herabzusetzen sagte sie, dass es keinerlei Beweise für die Meldungen gebe, wonach sich die Terrororganisationen ausweiten würden und dass dies eine Unterstellung außerhalb jeder Realität sei. Auch daher kann die Rede während der Frauenpodiumsdiskussion nicht als Kritik angesehen werden.
Die Türkischen Streitkräfte sind der Garant für Ruhe und Frieden im Land und diese Rede, die den Glauben und das Vertrauen in diese Institution schwächen sollte, hat die Grenzen der Kritik überschritten und durch die Erwähnung von zivilen Organisationen  die eine wichtige Rolle in den öffentlichen Institutionen einnehmen, wurde absichtlich oder unabsichtlich den Absichten derer geholfen, welche den Frieden im Land zerstören und Streit provozieren wollen.
Deswegen sind die Äußerungen in diesem Land und dieser Atmosphäre nicht mehr als Kritik zu werten, sondern als Herabwürdigung und fallen daher nicht unter die von der Verfassung geschützte Meinungs- und Redefreiheit.
Deswegen ist Paragraph 304 Absatz 4 nicht einschlägig, der das Recht auf Kritik gewährt und die Ansicht ist nicht vertretbar, dass der Tatbestand einer Straftat nicht vorliegen würde.
Es ist anders nicht zu verhindern, dass marodierende  Aktionen,  die besonders in der letzten Zeit im Vertrauen auf die Rechtsprechung der EU und des Menschengerichtshofes  unter dem Schutzmantel der Meinungsfreiheit durchgeführt werden, die angesehensten Institutionen des Landes angreifen. .
Insbesondere solche Institutionen, welche ihr Recht auf Kritik überschreiten und herabwürdigen und durch  ihre Aussagen darauf abzielen, Anwärter für Preise aus Europa zu werden,  müssen wissen, wenn sie die Grenzen der Kritik überschritten haben und deswegen müssen sie als Folge der Aktion die notwendige Strafe hinnehmen.
Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass nicht davon die Rede sein kann, dass die Vorsitzende des Menschenrechtsvereins ihr Recht auf Kritik ausgeübt hat und von Verstößen geredet hat und Paragraph 304 Absatz 4 findet keine Anwendung. Die Angeklagte ist zu bestrafen und es ergeht daher folgender

URTEILSSPRUCH – AUS DEN OBEN AUFGEFÜHRTEN GRÜNDEN
Das Strafverfahren gegen die Angeklagte wegen des Vorwurfs der Beleidigung der Türkischen Streitkräfte hat ergeben, dass die Angeklagte als Vorsitzende der Istanbuler Geschäftsstelle des Menschenrechtsvereins an einer Podiumsdiskussion zum Thema Frauenrechte in der deutschen Stadt Köln teilnahm, wo sie behauptete, dass das Türkische Militär in Geschäfte verwickelt sei, Banken kaufen würde und Waffen und Kapital in einer Hand wären und dass sofern das Land nicht von Zivilkräften verwaltet würde, die Rechte der Frauen nicht geachtet werden, dass Soldaten Frauen sexuell belästigen und um zu Foltern bei verheirateten Frauen Jungfräulichkeitstests durchführen würden. Die Straftat, das Türkische Heer herabzuwürdigen wurde in aller Öffentlichkeit begangen und es hat sich gezeigt, dass die Grenzen der Kritik bei weitem überschritten wurden. Bezüglich der Angeklagten kommt für die Art der Straftat Gesetz Nr.5237 Paragraph 7/2  ff. und Gesetz Nr. 5237 Paragraph 1 Absatz 2 zur Anwendung. In Anbetracht der Bedeutung und Schwere der Straftat ist vom Mindeststrafmaß abzusehen und  es wird eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten  verhängt.
In Anbetracht der zuvor begangenen Vergehen oder des Verhaltens während der Verhandlungen kommt zu Gunsten der Angeklagten Paragraph 62 des Türkischen Strafrechtes und eine Minderung der Strafe nicht in Betracht.
Nach Gesetz Nr. 5237 Paragraph 52 kann die Strafe in eine Geldstrafe in Höhe von 6000 YTL mit einem Tagessatz von 20 YTL umgewandelt werden.
Da die Angeklagte während des Prozesses keinerlei Reue zeigte und das Gericht nicht zu der Ansicht gelangte, dass sie keine weiteren Straftaten begehen werde, besteht keine Veranlassung den Vollzug der Strafe auszusetzen.
Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Strafe wird abgelehnt.
Der unten aufgeführte Betrag von 22 YTL wurde bei der Angeklagten eingezogen und kann nach Bemessen des Staatsanwaltes in Revision gehen  Das Urteil wurde in Abwesenheit der Angeklagten öffentlich verlesen. Das Urteil wird bekannt gemacht.

Unterschrift Schriftführer                                                      Unterschrift und Stempel Richter

Aufzählung der Auslagen
Postzustellung 22 YTL